§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “ Eisclub Bad Tölz “ (e.V.) – gegründet im Jahr 1928. Er hat seinen Sitz in Bad Tölz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Der Verein gehört dem Bayerischen Eissport-Verband e.V. an. Der Verein ist außerdem Mitglied beim Deutschen Eissport-Verband (DEV), beim Deutschen Eishockey-Bund e.V. (DEB), bei der Deutschen Eislauf-Union und beim Deutschen Curling-Verband. Der Verein ist mit seinen jeweiligen Fachsparten-Mitgliedern den jeweiligen Satzungen der genannten Verbände unterworfen.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Eissports und wird insbesondere verwirklicht durch: • Abhaltung eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebs im Bereich Eissport und Inlinehockey. Unter Eissport ist neben Eishockey insbesondere auch Eiskunstlauf, Eistanz, Curling und allgemeines Eislaufen zu verstehen. • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Vereinsheimes, • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten übungsleitern. Auf die Jugendarbeit wird vorrangig Wert gelegt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweitdrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur äusserung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. über den Antrag entscheidet das Organ, das letzlich über den Ausschluss entschieden hat. Mitglieder, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• der Wirtschaftsbeirat
• die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
• Jugendleiter
• 3 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Im Außenverhältnis gilt, dass der 1. und der 2. Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan. Im Rahmen dieses Haushaltsplanes, der der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen ist, kann der Vorstand selbständig finanzielle Entscheidungen treffen. Die Beschlüsse des Vorstandes können im Rahmen von Sitzungen oder durch schriftliche bzw. telefonische Abstimmung gefasst werden. Die gefassten Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. Einladungen zu Sitzungen müssen 5 Tage vor dem Sitzungstermin in Händen des Vorstandsmitgliedes sein. Unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle, so wird der Aufgabenbereich des Geschäftsführers in der Geschäfts- und Finanzordnung festgelegt.
§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Beauftragten und Abteilungsleitern.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 8 Wirtschaftsbeirat
1. Der Wirtschaftsbeirat setzt sich zusammen aus
• a) dem 1. Vorstand, dem Schatzmeister und weitere 2 vom Vorstand zu benennende Personen
• b) 2 von der Stadt Bad Tölz entsandte Mitglieder
• c) 1 von einer Lizenzspielbetrieb-Gesellschaft entsandte Mitglieder (für den Fall, dass die 1. Mannschaft in einer eigenständigen Spielbetriebsgesellschaft ausgegliedert ist)
2. Der Wirtschaftsbeirat ist vom Vorstand über alle wesentlichen Belange des Vereins, insbesondere wirtschaftlicher Art zu informieren, er berät und unterstützt den Vorstand. Der Wirtschaftsbeirat tritt 2-4 mal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge des Vorstandes sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind spätestens bis zum 31. Januar dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Bei Einberufung der Mitgliederversammlung ist die vollständige Tagesordnung beizufügen, damit die Mitglieder anhand der zu behandelnden Punkte entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen bzw. um sich auf diese Themen vorzubereiten. Sollte über Tagesordnungspunkte entschieden werden, welche nicht vorher angekündigt wurden, wäre der Beschluss unwirksam. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeisitzer, über Grundstücksgeschäfte, übernahme langfristiger Verbindlichkeiten und Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres (Geschäftsjahres) hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder können in besonderen Fällen nach Antrag auf Beschluss des Vorstandes die Beiträge gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 13 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Bad Tölz mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 30.06.2005 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfratshausen-Bad Tölz eingetragen und hinterlegt ist. Alle vorher beschlossenen Satzungen treten ab diesem Zeitpunkt ausser Kraft.